Auffahrunfall in der Waschstraße - wer haftet?

    07.09.2018 - BGH-Urteil (Az. VII ZR 251/17) - Wird ein Fahrzeug in der Waschstraße beschädigt, haftet der Betreiber der Anlage für den entstandenen Schaden. Dies gilt aber nicht, wenn der Kunde die notwendigen Verhaltensregeln nicht eingehalten hat.


    Im vorliegenden Fall betätigte ein Kunde der Waschstraße während des Waschvorgangs grundlos die Bremsen seines Fahrzeugs, auf das daraufhin der folgende und ein weiterer Wagen durch den Zug des Transportbandes auffuhren - sein Mercedes und die beiden anderen Pkw wurden dabei verbeult. Der Betreiber der Waschstraße konnte laut Gericht dieser Gefahr nicht vorbeugend begegnen und somit für die entstandenen Schäden nicht haftbar gemacht werden.

    Unfälle dieser Art geschehen regelmäßig in Waschanlagen, deshalb sah der Anwalt des Klägers den Betreiber in der Pflicht. Das Amtsgericht gab ihm Recht, das Landgerecht hingegen nicht: Die Waschanlage sei auf dem Stand der Technik und der Unfall ausschließlich durch einen Fehler des Fahrers ausgelöst worden. Man wisse zudem schließlich, dass man in Waschanlagen nicht auf die Bremse zu treten habe. Das Gericht beschied: „Es sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind.“

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