Energetische Sanierung: So setzen Sie die Kosten ab!

    Als Immobilienbesitzer können Sie die Kosten für eine energetische Sanierung Ihres mindestens zehn Jahre alten Eigentums von der Steuer absetzen. Voraussetzung hierfür: Sie müssen die Immobilie selbst nutzen. Dann können Sie 20 Prozent der Kosten (maximal 40.000 Euro) steuerlich absetzen. Dieser Höchstbetrag gilt pro saniertem Objekt!

     


    Falls Sie allerdings staatliche Förderung für Ihre Sanierung(en) nützen (von der KfW oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), dann entfällt der Steuervorteil.

    Sie sollten also vorab gut überlegen, welcher Nutzen in Ihrer Situation der Größere ist: Steuerermäßigung oder staatliche Förderung. Hier einen Experten zu Rate zu ziehen, wäre sinnvoll.

    Entscheiden Sie sich für die Steuerermäßigung, dann sprechen Sie das auf jeden Fall vorab mit dem Finanzamt ab: Nur so können Sie vor Baubeginn sicherstellen, dass Sie auch alle Voraussetzungen erfüllen.

    Die Erstattung erhalten Sie dann über einen Zeitraum von drei Jahren, wenn Sie die Sanierungskosten in der Steuererklärung geltend machen.

     

    Steuerliche Förderung

    Seit Anfang dieses Jahres können Immobilieneigentümer für eine energetische Sanierung ihres Hauses eine steuerliche Förderung bekommen. Das  heißt: Für Wärmedämmungsmaßnahmen, einen Austausch von Fenstern oder eine neue Heizung können bei erfüllten Voraussetzungen zwanzig Prozent der Kosten vom Finanzamt zurückgeholt werden.

     

    Welche Voraussetzungen sind das?

    Die Förderung einer energetischen Sanierung ist in §35c des Einkommensteuergesetzes geregelt. Hiernach gilt:

    Sie müssen Ihre Wohnung selbst nutzen.

    Es ist hierbei gleichgültig, ob es sich um ein Haus, eine Eigentumswohnung, ein Ferienhaus oder eine Zweitwohnung handelt. Wenn andere Personen die Immobilie nutzen, ist das im Sinne des Gesetzes kein Problem, solange diese hierfür nichts zahlen.

    Aber schon bei einer zeitweise vermieteten Ferienwohnung entfällt der Steuervorteil.

    Und bei einer teilweise vermieteten Immobilie können Sie die Sanierungskosten nur anteilig für den von Ihnen selbst genutzten Teil absetzen. Das gleiche gilt für die Kosten, wenn es Miteigentümer gibt.

    Alter vor Schönheit: Das Gebäude muss mindestens zehn Jahre alt sein

    Diese Altersgrenze gilt für den Beginn der Sanierung - jüngere Gebäude haben keine Chance auf Steuerermäßigung. Sprechen Sie unbedingt vorab mit Ihrem Finanzamt, wenn das Alter Ihrer Immobilie nah an der Zehnjahresgrenze gilt, damit es keine Probleme gibt.

    Sanierung durch Fachunternehmen

    Die Arbeiten dürfen Sie nicht eigenhändig durchführen, wenn Sie vom Steuervorteil profitieren möchten. Hierfür ist ein Fachunternehmen notwendig, und das muss auch den Vorgaben in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) des Bundesfinanzministeriums entsprechen. Die durchzuführenden Maßnahmen müssen zum Arbeitsbereich des Fachunternehmens gehören. Wer also die Heizungsanlage tauscht, darf nicht auch noch die Wände dämmen.

    Eine Bescheinigung ist notwendig

    Das oder die Fachunternehmen oder ein begleitender Energie-Experte müssen bescheinigen, dass die Sanierungsmaßnahmen den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen.

    Hierfür zugelassene Experten finden Sie beispielsweise auf dem Portal für Energieeffizienzexperten der Deutschen Energie-Agentur. (https://www.energie-effizienz-experten.de/fuer-private-bauherren)

    Die Kosten für einen Experten können Sie nur dann absetzen, wenn er von der Bafa oder der KfW zugelassen ist.

    Sanierungsbeginn und -abschluss

    Die Steuerförderung gehört zum Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung. Sie gilt nur für Maßnahmen, die zwischen dem 31.12.2019 und dem 01.01.2030 begonnen und durchgeführt werden.

     

    Auch außerhalb Deutschlands gültig

    Solange Ihre Immobilie im Europäischen Wirtschaftsraum liegt, gilt dieser Steuervorteil für Sie. Zum EWR gehören alle Staaten der EU sowie Island, Norwegen und Liechtenstein. Ausgenommen sind die Schweiz und Großbritannien.

     

    Diese Maßnahmen können Sie absetzen

    • Wärmedämmung (Wände, Dachflächen, Geschossdecken)
    • Erneuern von Fenstern und Außentüren
    • Erneuern oder Einbau einer Lüftungsanlage
    • Erneuerung der Heizungsanlage oder Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage (nicht älter als zwei Jahre)
    • Einbau von digitalen Systemen zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

     

    Wie bekommen Sie die Steuerermäßigung?

    Die Steuerermäßigung bekommen Sie nur dann, wenn Sie für jedes der drei Jahre eine Steuererklärung abgeben. Die Ermäßigung mindert die Steuerschuld: Sollten Sie also in einem Jahr weniger Steuern zahlen, als Sie durch die Steuerermäßigung zurückbekommen hätten, verfällt der überschüssige Betrag und wird auch nicht ins folgende Jahr übertragen.

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