Ticketpreis zurück bei stornierter Flugreise: So geht's

    Corona hat uns die Reisefreude gründlich verhagelt. Geurlaubt wird im eigenen Land, Auslandsflüge fallen aus vielerlei Gründen komplett ins Wasser.
    Aber die meisten Urlauber haben ihre Reisen vorab geplant und vor allem die Flugtickets lang im Voraus gebucht - und bezahlt! Bleiben Sie auf den Kosten jetzt sitzen oder müssen Sie Ersatztickets akzeptieren - auch wenn Sie die gar nicht mehr haben wollen?

     


    Coronabedingt: Geld zurück!

    Die gute Nachricht vorab: Fällt Ihr Flug wegen der Corona-Pandemie aus, dann ist die Airline dazu verpflichtet, Ihnen den Kaufpreis des Tickets zu erstatten - auch für Tickets, die nicht stornierbar waren.

    Auch bei einem Flug, den Sie über ein Reiseportal gebucht haben, müssen Sie sich für Ihren Erstattungswunsch an die Fluggesellschaft wenden. Und wenn man Ihnen statt der Erstattung einen Gutschein anbietet, müssen Sie ihn nicht akzeptieren.

     

    Wann haben Sie Anspruch auf Erstattung?

    Die Fluggesellschaften haben die meisten ihrer Flüge wegen der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes und wegen der verhängten Einreisesperren der betreffenden Länder annulliert. Auch viele Fluggäste haben Flüge storniert - nicht zuletzt, weil man am Ziel in der Regel erst einmal in eine zweiwöchentliche Quarantäne musste.

     

    Dies sind die drei Musterfälle mit jeweils alternativem rechtlichen Hintergrund:

    1. Die Airline hat den Flug abgesagt
      Hier muss die Fluggesellschaft Ihnen den Ticketpreis innerhalb von sieben Tagen ohne Abzug erstatten. (Europäische Fluggastrechte-Verordnung Art. 5 Abs. 1a, Art. 8 Abs. 1a)
      Dies gilt für alle europäischen Airlines und auch für Flüge von außereuropäischen Fluggesellschaften, die von einem EU-Flughafen starten sollten.
    2. Sie haben den Flug selbst storniert
      Haben Sie wegen der Reisewarnungen Ihren Flug selbst abgesagt, greift die europäische Fluggastrechte-VO leider nicht. Hier müssen Sie sich nach den Stornierungsbedingungen Ihrer Airline richten, das heißt: Sie erhalten Ihr Geld nur zurück, wenn Sie ein stornierbares Ticket gekauft hatten.
      Im Falle eines nicht stornierbaren Flugs haben Sie nur Anspruch auf Rückerstattung der nicht angefallenen Gebühren und Steuern.
      Aber: Es gibt in einigen Ländern wegen Corona Sonderregelungen für die Stornierung. Bei einem Vertrag nach italienischem oder spanischem Recht beispielsweise können Sie kostenfrei wegen Corona stornieren. Ob das für Ihre Flugtickets zutrifft, finden Sie in den AGB Ihres Vertrages. Ist dort nichts explizit vermerkt, gilt das Recht des Landes, in dem Sie wohnen, wenn der Flug dort startet oder landet.
    3. Zwar haben Sie selbst storniert, aber der Flug wurde annulliert
      Hier können Sie die volle Erstattung des Flugpreises erwarten, denn Voraussetzung für die Erstattung des Ticketpreises nach der Fluggastrechte-VO ist eine Annullierung des Fluges durch die Airline. Es ist in diesem Zusammenhang irrelevant, ob Sie Ihren Flug vorher storniert haben. (Diesen Sachverhalt werden Sie Ihrer Fluggesellschaft aber wahrscheinlich eindringlich vor Augen führen müssen ...)

     

    Erstattung fordern

    Ganz gleich, ob Sie über ein Buchungsportal, einen Vermittler o.ä. gebucht oder das Flugticket direkt bei der Airline gekauft haben: Ihr Ansprechpartner für eine Erstattung ist immer die Fluggesellschaft.

    Für diesen Vorgang können Sie auch diverse Unternehmen (sogenannte »Fluggasthelfer«) beauftragen, die sich wie ein Inkassounternehmen um die Erstattung kümmern. Im Erfolgsfall zahlen Sie dann eine Gebühr für diesen Service.

     

    Tipp: Diese Unternehmen sind seriös und gut bewertet

    Coronaritter.de (https://www.coronaritter.de/) Flüge, Reisen und Veranstaltungen

    Flightright (https://www.flightright.de/)

    EUflight (https://www.flugticket-erstattung.de/) (Stiftung Warentest-Bewertung: Sehr gut. Dieser Fluggasthelfer bietet auch die Möglichkeit an, Ihnen Ihre Forderung abzukaufen. Das ist zwar etwas teurer als die Inkasso-Variante, aber dafür bekommen Sie Ihr Geld sofort.

     

    Müssen Sie einen Gutschein akzeptieren?

    Das geltende Recht und die Aussage der Europäischen Kommission hierzu ist eindeutig: Wenn der Flug ausgefallen ist, haben Sie Anrecht auf die Rückerstattung des Kaufpreises für Ihr Ticket. Einen Gutschein müssen Sie nicht zwangsläufig akzeptieren - können das aber tun, wenn Sie möchten.

    Aber: Sollten Sie selbst Ihr Ticket storniert haben und der Flug hat tatsächlich stattgefunden, müssen Sie Gutschein oder Umbuchung akzeptieren.

     

    Welche Gültigkeitsdauer hat der Gutschein?

    Die Empfehlung der Europäischen Kommission hierzu lautet: Ihr Gutschein sollte mindestens 12 Monate gültig und gegen die Insolvenz der Airline geschützt sein. Nach Ablauf dieser Gültigkeitsdauer dürfen Sie eine Erstattung verlangen.

     

    Die Airline zahlt nicht - was tun?

    Sie können und sollten sich wehren, wenn Ihre Fluggesellschaft den Ticketpreis nicht erstatten will. Das sollten Sie aber schnell tun, weil viele Airlines aufgrund der Krise existenziell bedroht sind. Und ist die Gesellschaft erst einmal zahlungsunfähig, riskieren Sie den Verlust Ihres Geldes. Anders als bei Pauschalreisen sind die Erstattungsansprüche bei Flugtickets im Fall der Insolvenz nicht abgesichert.

    Sobald Sie also erfolglos Ihre Fluggesellschaft angeschrieben haben, können Sie sich nach zwei Monaten an die Schlichtungsstelle für öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden.

    Auch die Verbraucherzentrale oder - bei einer europäischen Airline - das Europäische Verbraucherzentrum helfen Ihnen gerne weiter.

     

    Sie haben Ihr Ticket mit Kreditkarte bezahlt

    In diesem Fall gelten die allgemeinen Chargeback-Regeln. Auch hierfür sollten Sie zunächst erfolglos versucht haben, sich mit der Airline zu einigen. Wenn die Fluggesellschaft sich innerhalb von sechs Wochen nicht zurückmeldet oder die Erstattung verweigert, dann können Sie die Zahlung zurückbuchen lassen.

    Hierfür benötigen Sie die Buchungsbestätigung, einen ausgefüllten Reklamationsvordruck (»Dienstleistung nicht erhalten«), die Stornierungsbestätigung und die Dokumentation Ihres Klärungsversuches mit der Fluggesellschaft.

    Achtung: Sollte die Airline Ihnen einen Gutschein angeboten haben, besteht die Gefahr, dass ein Chargeback abgelehnt wird!

    Ärgern Sie sich nicht über die entgangene Reise - Legen Sie das gesparte Geld einfach für die nächste gut an.

    Wir beraten Sie gerne und umfassend.

    Der nächste Sommer kommt bestimmt - denken Sie jetzt schon über Reiserücktritt- und -krankenversicherung nach.

    Oder lassen Sie sich von uns beraten.

    Wir sind für Sie da